Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung
Was ist anschlusspflichtig?
- Wohngrundstücke
- Betriebs-, Vereinsgrundstücke, Büros und Praxen
- Gemischt genutzte Grundstücke (Haushalt und Gewerbe/Büro)
- Wochenendgrundstücke, Sommerwohnungen/ Bungalows, Gartengrundstücke
Wer ist anschlusspflichtig an die öffentliche Abfallentsorgung?
- Der Grundstückseigentümer (gemäß §5 Absatz 1 in Verbindung mit §25
Absatz 1 Abfallentsorgungssatzung)
- Andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie bei
ungeklärten Eigentumsverhältnissen die zur Verwaltung des
Grundstücks Befugten.
Wie erfolgt der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung?
- Schriftlicher Antrag des Grundstückseigentümers
(Anschlusspflichtiger), formlos oder per Anmelde-/Änderungsantrag
an die Uckermärkische Dienstleistungsgesellschaft mbH bis zum 15.
des Vormonats. Sie können die Tonnengestellung auch online beantragen.
- Persönliche Anmeldung bei der Uckermärkischen
Dienstleistungsgesellschaft mbH (Ansprechpartner und Sprechzeiten).
Welche Daten werden benötigt?
- Anzahl der beim Einwohnermeldeamt auf dem betreffenden Grundstück
mit ersten oder zweiten Wohnsitz gemeldeten Personen
- Adresse des Grundstückseigentümers
- Anzahl und Größe der benötigten Restabfallbehälter
unter Zugrundelegung der Mindest-Bemessungsgrundlage in Höhe von 15
Liter Abfall pro Einwohner und Woche gemäß §9 der
Abfallgebührensatzung (AbfGS).
Wie erfolgt die Aufstellung der Restabfallbehälter?
- Das beauftragte Entsorgungsunternehmen stellt den Abfallbehälter
zum beantragten Monatsbeginn auf.
- Die zum Abfallbehälter gehörende Inventurkontrollmarke ist durch
den Nutzer umgehend an diesen anzubringen!
Was ist zu tun, wenn der Behälter zu groß oder zu klein ist?
- Ist der beantragte und aufgestellte Abfallbehälter zu groß oder zu
klein, kann vierteljährlich formlos oder per
Anmelde-/Änderungsantrag zur Abfallentsorgung oder nach
persönlicher Ummeldung bei der UDG ein Behältertausch beantragt
werden. Sie können den Behältertausch auch online beantragen.
- Für die Nutzung des reduzierten Behältervolumens (weniger als die
Mindestbemessung) ist ein gesonderter Antrag erforderlich.
Umgang mit den Restabfallbehältern
Was ist beim Gebrauch der Restabfallbehälter zu beachten?
- Die Restabfallbehälter müssen vom Anschlusspflichtigen in einem
gebrauchsfähigen, sauberen und unfallsicheren Zustand erhalten und
sorgfältig verwahrt werden.
- Die Restabfallbehälter sind so zu befüllen, dass eine Beschädigung
ausgeschlossen und eine einwandfreie Entleerung mit den üblichen
Verfahren mühelos und gefahrlos möglich ist.
- Das Einschlämmen oder Einpressen von Abfällen mit mechanischen
Hilfsmitteln in die Restabfallbehälter ist unzulässig.
- Heiße Asche und andere glühende oder brennende Gegenstände dürfen
nicht in die Restabfallbehälter eingefüllt werden.
- Die Standplätze für die Restabfallbehälter müssen so beschaffen
sein, dass das Aufstellen, Befüllen und Abholen bzw. Entleeren der
Behälter leicht sowie gefahr- und schadlos möglich ist.
- Die Restabfallbehälter müssen am Abfuhrtag vor dem Grundstück mit
geschlossenem Deckel bereitstehen.
- Der Transportweg bis zur Haltemöglichkeit des Entsorgungsfahrzeugs
darf 2 m nicht überschreiten!
- Die Nutzung der Restabfallbehälter ist nur den dazu berechtigten
Anschlusspflichtigen gestattet.
- Die von der UDG ausgegebenen Inventurmarken sind unverzüglich an
den jeweiligen Restabfallbehältern anzubringen.
Für schuldhaft verursachten Schaden an den Restabfallbehältern oder
Verlust der Behälter haftet der Anschlusspflichtige !