Grundgebühr
Alle Gebührenzahler entrichten unabhängig vom genutzten
Behältervolumen 1,77 €/Person oder EWG (Einwohnergleichwert) und
Monat.
Für alle Grundstücke müssen, ab 2006 auch für Sommerwohnungen,
Kleingärten und Bungalows, Grundgebühren erhoben werden. Bisher
brauchten Gebührenzahler, die im Geltungsbereich der Abfallsatzung
ihren Wohnsitz haben, keine Grundgebühren für ihre
Sommergrundstücke/Kleingärten bezahlen. Die Erhebung muss aufgrund
eines Verwaltungsgerichtsbeschlusses erfolgen.
Durch die Grundgebühr werden insbesondere folgende Aufwendungen
gedeckt:
- Sperrmüllentsorgung
- Wertstoffsammlung (Papier)
- Entsorgung illegaler Abfallablagerungen (herrenlose Abfälle)
- Schadstoffmobileinsatz und Sonderabfallentsorgung (Zwischenlager
bzw. Entsorgungsanlage) aus Haushalten und anderen
Herkunftsbereichen bis max. 20 kg bzw. 30 Liter je Abfallart und
Sammlung
- Einsammeln, Befördern, Annahme und Bereitstellung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten
- Entsorgung kompostierbarer Abfälle (Garten und Parkabfälle)
- Errichtung und Betreibung von Abfallannahmestellen
(Wertstoffannahmehöfe)
- Öffentlichkeitsarbeit/Förderung Abfallvermeidung/Abfallberatung
- Verwaltungsausgaben
Gebühr für Behälterumstellung (gemäß § 6 der Abfallgebührensatzung
- AbfGS):
Für den Tausch von Abfallbehältern wird eine Umstellungsgebühr in
Höhe von 34,00 € pro Behälter erhoben. Eine Umstellungsgebühr wird bei der Erstgestellung der
Behälter und der Beendigung der Entsorgung nicht erhoben.
Abfallvermeidung und Getrenntsammlung lohnen sich trotzdem. Ein
kleinerer Behälter zahlt sich längerfristig durch die geringere
Leistungsgebühr aus. Über mögliche Gebührenermäßigungen können Sie
sich im § 11 der Abfallgebührensatzung (AbfGS) informieren.
Hinweise bei Veränderung der Personenzahl
Bitte beachten Sie: Ändert sich die Anzahl der auf dem Grundstück
mit Wohnsitz gemeldeten Personen, so ist dies der UDG durch den
Grundstückseigentümer schriftlich mitzuteilen (§ 25, Abs. 1 bis 6
der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Uckermark). Geben Sie
bitte bei jedem Schriftwechsel Ihr Aktenzeichen an.
Wir benötigen bei Verringerung der Personenanzahl folgende Angaben:
Studien- oder Ausbildungsbescheinigung, Einberufungsbefehl, Kopie
der Sterbeurkunde etc. Geben Sie bitte ebenfalls bei jedem
Schriftwechsel Ihr Aktenzeichen an.