Antrag Reduzierung Behältervolumen
Bitte beachten Sie vor der Beantragung der Reduzierung des Behältervolumens nach § 9 Abs. 3 AbfGS die folgenden Auszüge aus der Abfallentsorgungssatzung (AbfS*) und Abfallgebührensatzung (AbfGS**):
Abfallentsorgungssatzung
(2) Wesentliche Veränderungen in der Art und Menge des anfallenden
Abfalls oder Veränderungen in der Anzahl der auf dem Grundstück mit
Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen sowie die zur
Ermittlung der Einwohnergleichwerte notwendigen Angaben sind der
UDG unverzüglich mitzuteilen. Die UDG nimmt Mitteilungen im Auftrag
des Landkreises entgegen. Satz 1 gilt auch bei Veränderungen der
Umstände, die zu einer Ausnahme vom Anschlusszwang nach § 6 geführt
haben.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 kann der Landkreis vom
Anschlusspflichtigen sowie vom Abfallerzeuger und -besitzer
jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und
Gebührenerhebung wesentlichen Umstände verlangen.
Abfallgebührensatzung
§ 3
Grundgebühr
(1) Die Berechnung der Grundgebühr für Haushaltungen erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der bei der Stadt, Amtsverwaltung bzw. Gemeinde, in deren Gebiet sich das angeschlossene Grundstück befindet, auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen.
Umstellungsgebühr
(1) Für die Behälterumstellung bei Restabfallbehältern auf dem
Grundstück wird - außer in den in Abs. 2 genannten Fällen – eine
Umstellungsgebühr erhoben. Sie beträgt 34,00 Euro pro Behälter und
ergibt sich aus der Anzahl der aufzustellenden oder abzuholenden
Behälter. Maßgeblich ist die größere Anzahl.
Behältervolumen, Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen
(4) Die in Abs. 3 genannte Reduzierung der Bemessungsgrundlage erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass die unter Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
§ 11
Ermäßigung der Gebühr
(1) Auf Antrag kann in begründeten Fällen (Studium, Wehrdienst
etc.), bei Abwesenheit mit Unterbringung von mindestens drei
Monaten eine Reduzierung der Grundgebühr gewährt werden, wenn ein
entsprechender Nachweis erbracht wird. Der Antrag ist für jedes
Kalenderjahr spätestens bis zum 30.11. des Vorjahres neu zu
stellen.
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner für die Grundgebühr (§ 3), die
Leistungsgebühr nach § 4 Abs. 1 einschließlich der Leistungsgebühr
für zusätzliche Entleerungen (§ 4 Abs. 2), die Mietgebühr (§ 5) und
die Umstellungsgebühr (§ 6) ist
1. der Eigentümer des Grundstückes, das an die Abfallentsorgung
angeschlossen ist,
2. in Fällen ungeklärter Eigentumsverhältnisse statt des
Grundstückseigentümers der Verfügungsberechtigte, wenn ein solcher
dem Landkreis nicht bekannt ist, der unmittelbare Besitzer,
3. in den Fällen, in denen an dem Grundstück ein Erbbaurecht, ein
Nießbrauchrecht, ein sonstiges zur Nutzung des Grundstückes nach §
9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I
S.2457) berechtigendes Recht, ein Wohnungs- oder Teileigentumsrecht
besteht, der jeweils Berechtigte statt der in Abs. 1 Nr. 1 und Nr.
2 Genannten.
Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenschuld
(4) Der Gebührenschuldner kann die erstmalige Aufstellung von
Abfallbehältern oder die Änderung der Behälteranzahl oder
Behältergröße aufgrund der Veränderung der Anzahl der Einwohner
bzw. Einwohnergleichwerte zum 01. eines jeden Monats beantragen. In
allen anderen Fällen kann die Änderung der Behälteranzahl oder
Behältergröße zum 01. eines jeden Quartals beantragt werden. Das
gemäß § 18 Abs. 1 AbfS i. V. m. § 9 dieser Satzung vorzuhaltende
Behältervolumen darf nicht unterschritten werden. Der Antrag auf
erstmalige Gestellung von Abfallbehältern bzw. auf Änderung der
Behälteranzahl oder -größe muss dem Landkreis bis spätestens zum
15. des Vormonats vorliegen.
Anzeige- und Auskunftspflicht
(2) Der Gebührenschuldner oder sein Vertreter hat dem Landkreis
jede Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung oder Festsetzung
der Gebühren erforderlich ist.
(3) Vertreter des Landrates bzw. beauftragter Dritter können an Ort
und Stelle ermitteln. Der Gebührenschuldner hat diese Ermittlungen
zu ermöglichen und diese im erforderlichen Umfang zu unterstützen.
Der Antrag gilt als bewilligt, wenn ein Änderungsbescheid zum
Gebührenbescheid verschickt wird.
Bei Nachfragen zur Antragstellung geben Auskunft:
