Antrag Reduzierung Behältervolumen

Bitte beachten Sie vor der Beantragung der Reduzierung des Behältervolumens nach § 9 Abs. 3 AbfGS die folgenden Auszüge aus der Abfallentsorgungssatzung (AbfS*) und Abfallgebührensatzung (AbfGS**):


Abfallentsorgungssatzung
§ 25
Mitteilungs- und Auskunftspflicht


(2) Wesentliche Veränderungen in der Art und Menge des anfallenden Abfalls oder Veränderungen in der Anzahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen sowie die zur Ermittlung der Einwohnergleichwerte notwendigen Angaben sind der UDG unverzüglich mitzuteilen. Die UDG nimmt Mitteilungen im Auftrag des Landkreises entgegen. Satz 1 gilt auch bei Veränderungen der Umstände, die zu einer Ausnahme vom Anschlusszwang nach § 6 geführt haben.

(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 kann der Landkreis vom Anschlusspflichtigen sowie vom Abfallerzeuger und -besitzer jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und Gebührenerhebung wesentlichen Umstände verlangen.


Abfallgebührensatzung

§ 3
Grundgebühr

(1) Die Berechnung der Grundgebühr für Haushaltungen erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der bei der Stadt, Amtsverwaltung bzw. Gemeinde, in deren Gebiet sich das angeschlossene Grundstück befindet, auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen.

§ 6
Umstellungsgebühr


(1) Für die Behälterumstellung bei Restabfallbehältern auf dem Grundstück wird - außer in den in Abs. 2 genannten Fällen – eine Umstellungsgebühr erhoben. Sie beträgt 34,00 Euro pro Behälter und ergibt sich aus der Anzahl der aufzustellenden oder abzuholenden Behälter. Maßgeblich ist die größere Anzahl.

§ 10
Behältervolumen, Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen

(3) Bei überdurchschnittlicher Abfallvermeidung bzw. überdurchschnittlich verantwortungsbewusstem Umgang damit, kann auf schriftlichen Antrag gegen Nachweis des Gebührenschuldners bei getrennter Erfassung von Abfällen zur Verwertung ( z. B. Nutzung der Sammelkapazitäten der Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH, Übergabe von Altkleidern an das DRK, Nutzung der Wertstoffannahmehöfe, Durchführung der Eigenkompostierung) die Bemessungsgrundlage bis auf 7 Liter Abfall pro Einwohner bzw. EGW und Woche reduziert werden.

(4) Die in Abs. 3 genannte Reduzierung der Bemessungsgrundlage erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass die unter Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 11
Ermäßigung der Gebühr


(1) Auf Antrag kann in begründeten Fällen (Studium, Wehrdienst etc.), bei Abwesenheit mit Unterbringung von mindestens drei Monaten eine Reduzierung der Grundgebühr gewährt werden, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Der Antrag ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 30.11. des Vorjahres neu zu stellen.

§ 12
Gebührenschuldner


(1) Gebührenschuldner für die Grundgebühr (§ 3), die Leistungsgebühr nach § 4 Abs. 1 einschließlich der Leistungsgebühr für zusätzliche Entleerungen (§ 4 Abs. 2), die Mietgebühr (§ 5) und die Umstellungsgebühr (§ 6) ist

1. der Eigentümer des Grundstückes, das an die Abfallentsorgung angeschlossen ist,

2. in Fällen ungeklärter Eigentumsverhältnisse statt des Grundstückseigentümers der Verfügungsberechtigte, wenn ein solcher dem Landkreis nicht bekannt ist, der unmittelbare Besitzer,

3. in den Fällen, in denen an dem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauchrecht, ein sonstiges zur Nutzung des Grundstückes nach § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S.2457) berechtigendes Recht, ein Wohnungs- oder Teileigentumsrecht besteht, der jeweils Berechtigte statt der in Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Genannten.

§ 13
Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenschuld


(4) Der Gebührenschuldner kann die erstmalige Aufstellung von Abfallbehältern oder die Änderung der Behälteranzahl oder Behältergröße aufgrund der Veränderung der Anzahl der Einwohner bzw. Einwohnergleichwerte zum 01. eines jeden Monats beantragen. In allen anderen Fällen kann die Änderung der Behälteranzahl oder Behältergröße zum 01. eines jeden Quartals beantragt werden. Das gemäß § 18 Abs. 1 AbfS i. V. m. § 9 dieser Satzung vorzuhaltende Behältervolumen darf nicht unterschritten werden. Der Antrag auf erstmalige Gestellung von Abfallbehältern bzw. auf Änderung der Behälteranzahl oder -größe muss dem Landkreis bis spätestens zum 15. des Vormonats vorliegen.

§ 16
Anzeige- und Auskunftspflicht


(2) Der Gebührenschuldner oder sein Vertreter hat dem Landkreis jede Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung oder Festsetzung der Gebühren erforderlich ist.

(3) Vertreter des Landrates bzw. beauftragter Dritter können an Ort und Stelle ermitteln. Der Gebührenschuldner hat diese Ermittlungen zu ermöglichen und diese im erforderlichen Umfang zu unterstützen.

Der Antrag gilt als bewilligt, wenn ein Änderungsbescheid zum Gebührenbescheid verschickt wird.

Bei Nachfragen zur Antragstellung geben Auskunft:

Niekrenz, Felicitas
Felicitas Niekrenz
Telefon: 03984 - 835207